Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. für den Beiträge für das Börsenblatt ssnd an die Redaction, — Inse rate an die E xp e d i t t o n desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeutbum des Bvrsenvereins der deutschen Buchhändler. M 45. —— Leipzig, Freitag den 15. April. — 1859. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostermesse soll eine Ausstellung von neuen Düchern, Musikalicn und Kunstsachen im untern, links vom Eingang belegenen Saale des Börsengebäudes stattsinden, und sollen erforderlichen Falls beide im Erdgeschoß belegcnen Säle zu diesem Behufe verwendet werden. Die wachsende Bedeutung der Ausstellungen sowie mehrfache bei uns eingegangene Beschwerden haben uns veran laßt, die nachfolgenden Bestimmungen zu treffen: ß. l. Alle Erzeugnisse des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels, nicht minder Probearbeiten von Zeichnern, Kupferstechern, Holzschneidern, Lithographen, und sonstige Artikel, welche Verkaufsgegcnstande des Buch-, Musikalien- und Kunsthan dels zu bilden pflegen, werden zur Ausstellung zugelassen. Auch sollen neue Maschinen, Maschinenteile, Instrumente u. s. w. Aufnahme finden, insofern sie zur Herstellung der genannten Erzeugnisse Mitwirken und der Raum es gestattet. tz. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo mit der Bemerkung: „für die Aus, stellung " beizufügen, auf welcher die Verkaufs-Nettopreise sowie sonstige Bezugsbedingungen anzugeben sind. H. 3. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung beauftragte Be amte angewiesen. Auf den im tz. 1. aufgeführten Maschinen u. s. w. steht es jedoch dem Aussteller frei den Verkaufs preis zu vermerken. §. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurück genommen werden. ß. 5. Nur Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sind berechtigt, die Ausstellung zu beschicken. Auslän dische Buchhändler, sowie Nicht-Buchhändler haben sich der Vermittlung eines Mitgliedes des Bürsenvereins zu bedienen. tz. 6. Das Ausstellungslocal darf Seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden, h. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist auch für die bevorstehende Ostermesse Herrn Eduard Wengler von uns übertragen worden, und sind demselben die auszustellenden Gegenstände spätestens bis zum 14. Mai einzusenden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Berlin, Leipzig und Stuttgart, den 10. April 1859. Per Vorstand des Dörsenvereins der Deutschen Auchhändlrr. Veit. vi-. E. Brockhaus. Theodor Liesching. Sechsundzwallzigster Jahrgang. 104