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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690824
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186908243
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
- Monat1869-08
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Erschein» nuter Sonntags täglich. — Bi« früh s Uhr eingehende Anzeigen komme» in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für dm Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Redaction. — Anzeigen aber an die Expedition de«, selben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeothom de» LLrscllvereiu» der Deutschen Buchhändler. 195. ——' Leipzig, Dienstag den 24. August. —— 1869 Amtlicher Theil. König!. Preußische Circular-Verfügung in Betreff der Ausführung der mit dein 28. August d. Js. in Kraft tretenden, zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte au literari schen Erzeugnissen und Werten der Kunst unterm 12. Mai d. Js. abgeschlossenen Uebercinkunft. Die zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schuhes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst unter dem 12. Mai d. Js. abgeschlossene Ucber- einkunft (Börsenblatt 1869, Nr. 164) wird mit dem 28. August d. Js. in Kraft treten. Auf Grund der Art. 3. und 6. der gedachten Uebercinkunft wird bei dem Königl. Ministerium der geistlichen rc. Angelegenheiten die kostenfreie Eintragung derjenigen zum ersten Mal im Königreich Italien erschienenen und noch nicht zum Gemeingut gewordenen Bü cher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien und musikalischen Werke bewirkt werden, welche zu diesem Zwecke recht zeitig von den italienischen Urhebern, deren geschlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern entweder bei dem Ministerium selbst oder bei der Königl. Gesandtschaft in Florenz schriftlich angemeldet werden. Die betreffende Anmeldung muß enthalten: bei Bücher» und musikalischen Werken: den Titel des Werks mit Angabe des Urhebers, beziehungsweise des Ucbcrsehers, des Verlegers, des Orts und der Zeit des Er scheinens, der Anzahl der Bände und der Bogen, der etwa bcigc- gcbenen Tafeln, des Formats, eventuell auch des an der Spitze des Werks vermerkten Vorbehalts des Uebersetzungsrechts; bei Karten, Kupferstichen, Stichen anderer Art und Lithographien: die Bezeichnung des Gegenstandes der Darstellung und die Be zeichnung der Reproductionsart mit Angabe des Urhebers des Originalwerks, des Urhebers der Reproduction, des Druckers, des Verlegers, des Orts und der Zeit des Erscheinens sowie der Di mensionen des Formats. Bei der Angabe der Namen ist die vollkommenste Deutlichkeit zu beobachten. Den Beteiligten wird auf ihr Verlangen eine urkundliche Be scheinigung über die erfolgte Eintragung erthcilt werden, wofür die gesetzliche Stempelabgabe im Betrage von 15 Silbergroschen zu ent richten ist. Die von italienischen Urhebern, ihren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern hier angcmeldeten und eingetragenen Werke werden im Leipziger Buchhändler-Börsenblatt regelmäßig bekannt gemacht werden. Den preußischen Verlegern und Sortimentshändlern, welche SechSunddreißigstcr Jahrgang. italienische noch nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Uebcrsehungcn, Nachbildungen rc. veröffentlicht oder letztere zum Vertrieb übernommen oder mit der Veröffentlichung oder Herstellung solcher Werke begonnen haben, wird auf Grund der im Art. 12. der Uebercinkunft vom 12. Mai d. Js. getroffenen Abrede zur Erleich terung eines künftigen Nachweises der Rechtmäßigkeit der betreffen den Publicationen anhcimgegebcn, bis zum 28. November d. Js. diese Vervielfältigungen rc. bei ihrer Orts-Polizeibehörde anzumelden. Dieselbe wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der ge machten Angaben überzeugt hat, die angemeldctcn Exemplare von Büchern, musikalischen und artistischen Werken auf Verlangen mit einem Stempel versehen. Den Verlegern bleibt cs überlassen, ob sie statt sofortiger Stempelung der gesammten Auflage es vorziehen, daß bei der Oris- Polizeibehörde ein Conto über die nachweislich noch auf ihrem La ger befindlichen Exemplare eines jeden von ihnen vervielfältigten zuerst in Italien erschienenen Werks angelegt und die nach Bedürf- niß auf ihren Antrag allmählich abgestcmpclte Zahl von Exemplaren auf dem Conto gelöscht werde. Den Inhabern von Cliches, Holzstöcken und gestochenen Plat ten aller Art, sowie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Vervielfältigungen italienischer Werke wird anheimgegeben, dieselben bis zum 28. November d. Js. bei ihrer Orts-Polizeibehörde anzu- meldcn, welche sie einregistriren und eine Bescheinigung über die er folgte Registrirung ertheilcn wird. Die von den einregistrirten Cliches rc. genommenen Abdrücke können bis zum 28. August 1873 eine Stempelung erhalten. Die Königl. Regierung veranlasse ich, meinen gegenwärtigen Erlaß durch das Amtsblatt sofort zur öffentlichen Kenntniß zu brin gen und die Orts-Polizeibehörden hiernach mit den etwa erforderli chen besonderen Weisungen zu versehen. Sobald die Anordnungen der Königl. italienischen Regierung in Betreff der Ausführung der Uebercinkunft vom 12. Mai d. Js. mir bekannt sein werden, werde ich dafür Sorge tragen, dieselben durch die geeignete Veröffentlichung zur Kenntniß der diesseitigen Interessenten gelangen zu lassen. Berlin, den 16. August 1869. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegcnheiten. In Vertretung: Lehnert. An sämmtliche Königliche Regierungen (incl. Sigmaringen) und an die Landdrosteien der Provinz Hannover. S85
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