Börsenblatt für da« Börsenblatt sind a» die Nedaction — Anzeigen aber a» die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Wgenthum de« Börleaderein« »er Deutschen Buchhändler. Amtlicher Theil. B e k a n n t m a ch n n g. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhäudlcrmcsse zur Kenntuiß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sosern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberanmt, spätestens am Donnerstag Vormittag vor Cantate. 2) Die Mitglieder des Rechnungsausschusses haben ihr Eintresse» in Leipzig so einzurichten, daß ihre Con- screnzen am Sonnabend Vormittag ihren Anfang nehmen können; Nachmittags sollen diejenigen der übrigen Ausschüsse folgen. Es werden an die Ausschnßmitglieder mindestens 14 Tage vorher besondere Einladungen von Seiten des Börsen- archivariats ergehen; wer am Erscheinen verhindert sein sollte, hat das Archivariat bis Mittwoch vor Cantate davon in Kenntuiß zu setzen. 3) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 11 Uhr statt; wer bis 11>4 Uhr nicht erschienen ist, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibendc verfallen in eine Geld buße von 1 Thalcr. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Auszählen der Stimmzettel stattzufinden, derart daß womöglich noch vor deni Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. 4) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 26. Äprit beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr bis Nachmittag« I Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Es haben die sämmtlichen Leipziger Herren Commisfionäre sich an diesen Tagesstunden gefälligst auf der Börse zur Abrechnung einzufinden. Die auswärtigen Sortimentshandlungen werden ausdrücklich aus diese Bestimmung im wohlverstandenen eigenen In teresse mit dem Bedeuten hingewiesen, für rechtzeitige Einsendung der Zahlungslisten, genau bis zu den von ihren Herren Com missionären bczeichneten Tage» besorgt zu sein, um jenen das pünktliche Erscheinen aus der Börse zu ermöglichen. 5) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Archivariat (während der Blesse im Börsengebäude anwesend) einzurcicheu; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 6) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 7) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen in Kronen und Doppelkronen ä 10 und 20 Mark, Reichs-Cassenscheine, königl. sächsische und königl. preußische Cassenanweisnngen, Noten der Preußischen Bank, auch Noten der Sächsischen und Leipziger Bank, sowie Banknoten von 10 Thalern und darüber derjenigen Geldinstitute, welche Einlösungs stellen in Leipzig errichtet haben. Berlin, Bonn und Leipzig, den 18. März 1875. Qrr Vorstand des Üörsenvereins der deutschen Luchhändler. Adolph Enslin. Gustav Marcus. Carl Voerster. 110 Zwkiundvierzigster Jahrgang.