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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650619
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186506197
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 76. Leipzig, Montag den 19. Juni. 1865. Amtliche Ncbcreinkunft zwischen Bayern und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst. Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständnisse solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literari schen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Uebereinkunft zu die sem Zwecke beschlossen, und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Bayern, den Herrn Frei herrn August von Wcndland, Allerhöchst Ihren außerordentli chen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Maje stät dem Kaiser der Franzosen tc., und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Eduard Drouyn de LhuyS, Allerhöchst Ihren Minister und Staatssecre- tär für die auswärtigen Angelegenheiten rc., welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befunde nen Vollmachten über nachstehende Punkte übcrcingekommcn sind. Act. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schrif ten, von musikalischen Compositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Ku pferstichs, der Lithographie und allen andern ähnlichen Erzeug nissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen ha ben, welche daselbst dem Eigenthume an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräunil sind, oder eingcräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechtegenießen,alS wenn diese Beeinträch tigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in demLande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vorkheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in demLande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestcllt ist. Art. 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in dem andern Lande erschienen sind, zu veröffent lichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet Zweiunddreißigster Jahrgang. r Th e l. und in der Landessp.ache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande verse hen sind. Art. 3. Um allen literarischen und Kunsterzeugniffen den im vorste henden Artikel bestimmten Schutz zu sichern und um die Verfas ser oder Herausgeber solcher Werke dem zufolge vor den Gerich ten zu Klagen gegen unbefugte Nachahmungen zuzulassen, ge nügt es, daß die erwähnten Verfasser oder Herausgeber ihr Ei genthumsrecht constatiren, indem sie durch ein Zeugniß der im betreffenden Lande zuständigen Behörde den Nachweis liefern, daß das fragliche Werk ein Originalwerk ist, welches in dem Lande, in dem es veröffentlicht worden ist, den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Nachahmung genießt. Für die in Frankreich veröffentlichte» Werke wird dieses Zeugniß durch das Lureou äo !a lidrsirio im Ministerium des In nern ausgestellt, und von der bayerischen Gesandtschaft in Paris beglaubigt; für die in Bayern veröffentlichten Werke wird das selbe von dem Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul angelegenheiten ausgestellt und von der französischen Gesandt schaftin München beglaubigt werden. Art. 4. Die Bestimmungen des Art. 1. sollen gleicheAnwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der gegen wärtigen Uebereinkunft, zum ersten Male ineinem der beidenLän- der veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. Art. 5. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Staa ten veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremdcrWcrke ausdrücklich gleichgestellt. Dem zufolge sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem andern Staate den imArt.1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indessen wohl verstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzcr in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schü tzen, keineswegs aber dem ersten Uebcrsetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im fol genden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. Art. 6. Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder veröffent lichten Werkes soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung hcrausgegebencn Uebersetzung seines Wer kes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen 184
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