Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650925
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186509258
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650925
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-09
- Tag1865-09-25
- Monat1865-09
- Jahr1865
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag! während der Buchhändler-Meffe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt stnd an die Redaction, — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^§118, —»»» Leipzig, Montag den 25. September. d»... 1865. Amtlicher T h e i l. Ncbereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst zwischen Württemberg und Frankreich vom 24. April 1865. Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät derKaiscr der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständnisse solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Uebercinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten er nannt, nämlich: Seine Majestät der König von Württemberg den Herrn Zohann August Freiherrn von Wächter, Allerhöchst Ihren Staatsrath, Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen u. s. w., und ScincMajcstät der Kaiser derFranzvsen den Herrn Eduard Dcouyn de Lhuys, Senator des Kaiserreichs, Allerhöchst Ihren Minister und Staaks-Secretär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten u. s. w., welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form be fundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingckom- men sind. Art. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schrif ten, von musikalischen Compositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Er zeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu er freuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich cingeräumt sind oder eingcräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Art. '2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken oder ganzeStückc von Werken, welche zum Zweiunddreißigster Jahrgang. ersten Mal in dem andern Lande erschienen sind, zu veröffentli chen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Uebcrsetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande versehen sind. Art. 3. Um allen literarischen und Kunst-Erzeugnissen den im ersten Artikel bestimmten Schutz zu sichern und um die Verfasser oder Herausgeber solcher Werke demzufolge vor den Gerichten bei der Länder zu Klagen gegen unbefugte Nachahmungen zuzulassen, genügt es, daß die erwähnten Verfasser oder Herausgeber ihr Eigenthumsrecht constatiren, indem sie durch ein Zeugniß der im betreffenden Lande zuständigen Behörde den Nachweis liefern, daß das fragliche Werk ein Originalwerk ist, welches in dem Lande, in dem es veröffentlicht worden ist, den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Nachahmung genießt. Für die in Frankreich veröffentlichten Werke wird dieses Zeugniß durch das „buroau äs Is librairiv" im Ministers des In nern ausgestellt und von der Württembergischen Gesandtschaft in Paris beglaubigt; für die im Königreich Württemberg veröffent lichten Werke wird dasselbe vom Ministccio des Innern ausge stellt und von der Französischen Gesandtschaft in Stuttgart be glaubigt werden. Art. 4. Die Bestimmungen dcsArtikels 1. sollen gleiche Anwendung auf die Aufführung oder Darstellung dramatischer oder musikali scher Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der ge genwärtigen Uebercinkunft, zum ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgefühct oder dargestellt werden. Art. 5. Den Ociginalwerken werden die, in einem der beiden Staa ten veranstalteten Ucbersetzungen inländischer oder fremderWerke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Ucbersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem andern Staate, den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Wer kes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausge nommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. Art. 6. Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröf fentlichten Werkes soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der 298
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite