Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahreipreis sttr Mitglieder des BiirsenvcreinS e t n Exemplar lo ftir Nichtmttgliedcr S» — Beilage» werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile »der deren Raum so Psg., nichtbuchhLndterische Anzeigen 30 Psg.! Mitglieder des Biirsen- pereinS zahlen nur 10 Pf., ebenso Buch- handlnngSgehilfen slir Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 86. Leipzig, Mittwoch den 14. April. 1897. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Hiermit veröffentlichen wir nachstehend den von dem außerordentlichen Ausschuß zur Beratung der Restbuch- Handels-Ordnung ausgearbeiteten neuen Entwurf einer Restbuchhandels-Ordnung und machen gleichzeitig bekannt, daß dieser Entwurf der nächsten Hauptversammlung des Börsenvereins zur Beratung und Beschlußfassung unterbreitet werden wird. Leipzig, den 10. April 1897. Der Vorstand des Vörsenvereins der Deutschen Duchhiindler zu Leipzig. Johannes Stettner. Wilhelm Laber. Emanuel Reinicke. Carl Engelhorn. Entwurf der Restbuchhandels-Ordnnng. 8 1. Die nachstehenden Bestimmungen regeln aus Grund von § 1 Ziffer 2 der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig den Ein- und Verkauf von Schrift werken, deren Ladenpreis vom Verleger dauernd oder zeit weise aufgehoben ist (Restbuchhandel). Unter Schriftwerken im Sinne dieser Ordnung sind Bücher, Bilderwerke, Musikalien und Karten zu verstehen. Diese Bestimmungen sind verbindlich für den geschäft lichen Bcrkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und der von ihnen vertretenen Firmen untereinander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzugebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Restbuch- Handels-Ordnung für sich als verbindlich anerkannt haben; 3. der vorstehend näher bezeichnten Nichtmitglieder und von ihnen vertretenen Firmen untereinander. Diese die Restbuchhandels-Ordnung anerkennenden Nicht mitglieder des Börsenvereins werden im »Börsenblatt für den Demschen Buchhandel« bekannt gemacht und in dem vom Börsenverein herausgegebenen »Adreßbuch des Deutschen Buch handels« besonders kenntlich gemacht. 8 2. Der Ladenpreis ist allgemein aufgehoben: ») sobald der Verleger die Aufhebung erklärt oder Ver anstaltungen getroffen hat, die einer Aufhebung gleichstehen, z. B. wenn er das Schriftwerk als Zeitungsprämie giebt; Vierundlkchzigjier Jahrgang. b) sobald der Verleger die Restauflage eines Schrift werkes zum antiquarischen Vertriebe verkauft hat; o) für Exemplare veralteter Auflagen. Im Falle -r) liegt dem Verleger ob, die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatte anzuzeigen. Im Falle b) ist der Verkauf durch den Verleger oder durch den Käufer im Börsenblatt bekannt zu machen. Der Ladenpreis kann vom Verleger oder Sortimenter ausnahmsweise für einzelne Exemplare von Schriftwerken auch der neuesten Auflage aufgehoben werden, wenn sie wegen Beschädigungen nicht als neue verkauft werden können. 8 3. Schriftwerke, deren Ladenpreis nach 8 2 aufgehoben ist, können an das Publikum zu beliebigen Preisen verkauft werden. 8 4. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Ver kaufen von Schriftwerken seines Verlages unter dem Laden preise zu erteilen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegen über fortbesteht. Ausnahmsweise aber kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung Sortimentern und Antiquaren ge statten, ältere wissenschaftliche Schriftwerke auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als »antiquarisch« zu be zeichnen. Die in § 3 Ziffer 5 b der Satzungen des Börsenvereins vorgesehenen Fälle werden durch die Bestimmungen in Ab satz 1 und 2 nicht berührt. 8 5. Schriftwerke, die der Verleger zum Restvertrieb im ganzen (88 2 und 3) oder zur antiquarischen Verwertung teilweise (88 2 und 4 Absatz 2) abgegeben hat, dürfen nur in einer I solchen Form angekündigt oder ausgeboten werden, die den 376