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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1926
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- 1926-04-06
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- 06.04.1926
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viorqeipaUcne petitzeuen. Mitqlicdcr-prcis? Die Soilo N ^Sssia.) Mehriarbe^ndr ^ach^ere^nbar^nq^^eUcn'oesucbe ' 0.25.<t. V, 6. 70.-.«. N S.3S.-.«. -/i S. 20.—.«. Nicktmit-»* 0.15 .« die Sei,e. Lhiftre-Gebadr 0.75 .«. Svslellro««! slir 1 gliederpreis: Die Seile 0.50^t. '/, 6- 140.—^ 6- 78.-.« N Mitai. u. 27ickkn:itgl. d. S.0.35.«. Dundsteg (mittelste Seiten - >4 /«S. 40.—.tt. — Ittusti-ivi-lon Mitglieder: 1. 6 " durchgehend) 25.-Aufscklag. Rabatt wird nickt gewährt. ! ^nur S^35^0'^, - >/, S120^^. ^ 6^ »» P^atzvorichmften unverbindl. Rationierung d. Dörsenblalt- ! Nr. 79 <N. 41). Leipzig, Dienstag den 6. April 1926. 93. Jahrgang. Redaktioneller Teil» Bekanntmachung. Hierdurch geben wir bekannt, daß die Verlagsgesellschaft »Liberias» m. b. H., Lodz, Petrikauer S t r. 86, Abteilung: Buch- und Z e i t s ch r if t e n - V e r t r i e -L, »ach uns vorliegendem Bcweismatcrial deutsche Bücher unter dem Ladenpreis verkauft. Wir bitten deshalb unsere Mitglieder, dieser Firma gegen über gemäß K 3 Ziffer 4 der Satzung zu verfahren. Leipzig, den 1. April 1926. Geschäftsstelle des Börseiwcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Hetz, Generaldirektor. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. (Zuletzt im Bbl. Nr. 39.) Verstößt ei» Verlagsrecht an sämtlichen Auslagen eines Werkes gegen die guten Sitten? Eine große und für den Berlagsbuchhandel außerordentlich bemerkenswerte Reichsgerichtsentschcidung erging am 3. Dezember 1925 (abgedruckt im RGZ Bd. 112 S. 173 ff., Ivo sie einen ganzen Bogen umfaßt). Der Verfasser (Nationalökonom) hatte mit dem Verleger im Jahre 1969 einen Bcrlagsvertrag für alle Auflagen des betreffenden Werkes abgeschlossen. Für die 4. Auflage, die 1924 nötig wurde, wurde eine neue Honorarvereinbarung ge troffen und alsbaldige Zusendung des Manuskripts vom Verfasser zugesagt. Im Februar ging Teilmanuskript ein. Ohne dann weiteres Manuskript gesandt zu haben, schrieb der Verfasser am 20. März 1924, daß er auf Grund der KZ 30 Abs. 2, 32 VerlG. vom Vertrage zurücktrete, da der Satz des Buches Vertrags widrigerwerse trotz der Bedingung baldiger Drucklegung nicht er folgt sei. Der Verlag widersprach dem Rücktritt und erhob Klage auf Feststellung, daß der von den Parteien geschlossene Verlags- Vertrag fortbestohe. Der Verfasser bat um Klagabweisung. Er wandte ein, daß der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, zum mindesten aber durch den Rücktritt aufgelöst worden sei, und führte unter anderm Nus, nachdem beide Bor instanzen seine Ansprüche abgewiesen und ihn zur Einhaltung des Vertrages verurteilt hatten: Unsittlich sei der Vertrag, weil 1. die Uncrfahrcnheit des Verfassers aus dem Gebiete des Ver lagsrechts von dem Verleger ausgebeutet worden sei, um -von ihm die Übertragung des Verlagsrechts an sämtlichen Auflagen des Werks für die ganze Dauer der urheber rechtlichen Schutzzeit zu erlangen, 2. der Verfasser in unzulässiger Weise geknebelt worden sei, indem er gezwungen werde, während des ganzen Restes -seines Lebens einen großen Teil -seiner Arbeitskraft den Diensten für den 'betreffenden Verlag zu widiiM, 3. der Verfasser der Gefahr einer Beraubung feines geistigen Eigentums durch -die Bestimmung ausgesetzt werde, daß der Verlag in allen möglichen Fällen berechtigt sei, das Werk durch einen von ihm einseitig ausgewählten Dritten neu be arbeiten zu lassen, 4. der Verfasser in diesem Falle auch vermögensrechtlich in sofern schwer geschädigt werde, als er für die Ausbeutung seiner Geistesarbeit durch fremde Personen in den ersten zehn Jahren nur eine ganz geringfügige, später -aber über haupt keine Entschädigung erhalte. Diese recht einseitig vom intransigenten Autorenstandpunkt vorgebrachtcn Rechtsgedanken, die auch von einem Gutachten des Göttinger Juristen Professor Herbert Meyer vertreten wurden, sind voni Reichsgericht als völlig unbegründet zurückgewiesen worden. Das Reichsgericht, das sich als außerordentlich fach kundig, objektiv und gerecht erwies, betonte, daß nirgends eine Stimme zu finden sei, die mit guten Gründen -den Verlagsvertrag für sämtliche Auflagen als etwas »Unsittliches» darlege. »Vom Standpunkte der heutigen Gesetzgebung aus», sagt das Reichsgericht, »besteht hiernach kein Anlaß, in Verlagsverträgen über mehrere oder sämtliche Auflagen eines wissenschaftlichen Werks allein deshalb etwas Unsittliches zu finden, weil sie -den Verfasser auf lange Zeit -hinaus und gemäß K 17 VerlG. stärker als den Verleger binden. Um einen Verstoß gegen die guten Sitten annehmen zu können, müßten vielmehr noch im Einzel- falle bestimmte Tatsachen hinzukommen, die das Anstößige und Verwerfliche -des Geschäfts zum Ausdruck brächten« — etwa die Ausübung unangemessenen Druckes auf den Vertragsgegner oder dergleichen, wobei man aber den Autor, einen Hochschulprofessor, nicht ohne weiteres als unerfahrenes Kind betrachten kann, wenn er sich bei klaren Sinnen über Auflagenhöhe, Honorar, Ver gebung aller Auflagen eines Buches mit dem Verleger einigt. »Der Verfasser mag heute den damals geschlossenen Vertrag als für ihn weniger vorteilhaft ansehen denn zur Zeit des Vertrags schlusses, daraus ergibt sich aber kein Anhalt für ein unlauteres Verhalten des Verlags bei -seinen Bemühungen um das Zustande bringen des Vertrags». Ebenso wendet sich das Reichsgericht auch gegen die (etwas sehr wehleidige!) Meinung dieses Verfassers und seines Gutachters Herbert Meyer, »daß der Zeitpunkt der Neu bearbeitung regelmäßig durch -den rein äußerlichen Umstand des Vergriffenscins der alten Auflage bestimmt und der Verfasser, der feit Herausgabe der vorigen Auslage sich vielleicht mit ganz anderen wissenschaftlichen Fragen beschäftigt habe, plötzlich ohne Rücksicht auf seine sonstigen amtlichen und beruflichen Aufgaben genötigt werde, gemäß dem Buchstaben des -alten Vertrags jetzt alle Zeit und Kraft an die neue Auflage zu wenden». (Der arme Autor, der neue Auflagen seines Buches machen muß gegen Honorar und der, wie H. Meyer gutachtlich -sich äußerte, »für sein altes Werk oder seinen alten Verleger sein ganzes Leben ver bringen muß!» und »der Gefahr ausgesetzt wird, des unverzicht baren Gutes der geistigen Freiheit beraubt zu werden».) Das Reichsgericht denkt sachlicher und sagt: »Die Verpflichtungen, dis der Beklagte auf sich genommen hat, entsprechen dem, was in Verlagsverträgen, auch solchen über Werke von höchster wissenschaft-
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