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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980407
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189804076
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-04
- Tag1898-04-07
- Monat1898-04
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und. Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrcöpreis für Mitglieder dcS Dürseilverciutz ein Exemplar 10 für Nichtmitglicdcr 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum so Pfg., nichtbuchhändlcrischc Anzeigen so Psg.; Mitglieder des Börscn- vereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Ps,, ebenso Buchhandlungsgehilfen für Skelle- gesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhündlcr zu Leipzig. 80. Leipzig, Donnerstag den 7. April. 1898. Des Karfreitags wegen erscheint die nächste Nummer Sonnabend den 9. April. Amtlich fi6446f Einladung zur Beschickung der Ostermeß- und Jahres-Ausstellung im Deutschen Duch- händlerhause 1898. Wie in den Vorjahren wird auch während der dies jährigen Ostermesse eine Ausstellung von Neuigkeiten des Buch- und Kunsthandels stattfinden, an welche sich nach der Messe die Jahresausstellung anschließen wird. Der Unterzeichnete, durch den vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler niedergesetzten Ausschuß mit der Durch- sührung dieser Ausstellungen beauftragt, ersucht die Herren Verleger um Einsendung ihrer Neuigkeiten von 1897 bis Ostern 1898, namentlich auch solcher Werke, die nicht allge mein versandt worden sind und deshalb einem Teil der sich versammelnden Buchhändler unbekannt geblieben sein mögen. Besonders erwünscht ist außerdem die Einsendung von Aushängebogen, Jllustrationsproben, Einbanddecken u. dgl, von in Vorbereitung befindlichen hervorragenden Erscheinungen, mit Angaben über Zeit des Erscheinens, Preises u. s, w. Der zweckmäßigen Ausstellung solcher Gegenstände wird be sondere Sorgfalt zugewendet werden Im allgemeinen sei bemerkt, daß die ausgestellten Werke nicht mehr, wie in den letzten Jahren, nach Wissenschaften, sondern nach Ausstellern geordnet sein werden, so daß die Jahresproduktion jeder einzelnen Verlagshandlung schnell und leicht zu übersehen ist. Die Firmen der Aussteller sollen deut lich sichtbar angebracht werden. Kunstblätter werden unter Glas und Rahmen ausgestellt. Bis 23, April 1898 müssen sämtliche Gegenstände im Bureau des Centralvereins, Buchhändlerhaus, Portal Ecke Gerichtsweg, I, Stock, eingeliefert seinl Die Rücksendung er folgt in buchhändlerisch üblicher Weise, Alle Zuschriften und Zusendungen sind an das Sekretariat des Centralvereins für das gesamte Buchgewerbe zu richten. Leipzig, den 22, März 1898. Buchhändlerhaus. Der Sekretär des Crntralvereiiis für das gesamte Buchgewerbe. F, v. Biedermann. er Teil. Allgemeiner Deutscher Luchhan-lungs-Gehilfen-Verband. Bekanntmachung. Im Interesse unserer Mitglieder und deren einstigen Hinterbliebenen halten wir es für unsere Pflicht, wiederholt darauf hinzuweisen, daß die Meldungen für die Witwen- und Waisenkasse unbedingt zur Sicherung des Pensions rechtes erforderlich sind Wir lassen einen kurzen Auszug aus den betreffenden Paragraphen der Sondersatzungen für unsere Witwen- und Waisenkaffe hier folgen und bitten um gefällige genaue Beachtung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Verheiratung spätestens drei Monate nach erfolgter Eheschließung unter Einsendung der Heiratsurkunde dem Vorstande anzu zeigen; ebenso ist jede Veränderung im Familienstande spätestens vier Wochen nach Eintritt derselben dem Vor stande mitzuteilen. Bei Versäumnis dieser Meldefrist ist für jeden an gefangenen Monat Verspätung 1 Strafe zu entrichten, welches Strafgeld zugleich mit den Verbandsbeiträgen erhoben wird Wird durch die verspätete Anzeige jedoch die Meldung über die Verheiratung über ein halbes Jahr verzögert, oder die Heirats urkunde nicht innerhalb dieser Frist beigebracht, so kann das säumige Mitglied und dessen Ehe frau aller Ansprüche aus spätere Pension der letzteren verlustig erklärt werden, (Vergl. Z 5,) Die Inanspruchnahme der Rechte muß innerhalb eines halben Jahres nach dem Tode des Mitgliedes durch Meldung beim Vorstande erfolgen; geschieht die Meldung später, so erlischt dadurch das Recht auf Pensionsbezug bis zum Tage des Eingangs der Mel dung beim Vorstand, (Vergl § 9) Anspruch auf Pensionen haben nur diejenigen Witwen und Waisen, deren Mann, bezw, Vater, der Witwen- und Waisenkaffe mindestens 10 Jahre als Mit glied angehört und in fortlaufenden Jahresbeiträgen einen Gesamtbetrag von mindestens 50 ^ an diese Kaffe gezahlt hat. (Vergl. 8 11.) Unrichtige Angaben von seiten eines Mitgliedes, sowie Unrichtigkeiten der von ihm eingereichten Zeugnisse, wodurch das wahre Verhältnis zum Nachteil der Wit wen- und Waisenkasse verheimlicht oder entstellt wird, haben in der Regel Ausschließung aus der Kasse und Verlust der eingezahlten Beiträge zur Folge, Nur bei unabsichtlich oder unwissentlich geschehenem Gebrauch unrichtiger Zeugnisse wird die Sache so geregelt werden, wie sie bei richtigem Inhalte der Zeugnisse sich gestellt haben würde. (Vergl, Z 15,) Leipzig, den 6. April 1898. Der Vorstand. 349 Fünfundsechztgster Jahrgang.
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