für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 3V Freitags, den 24. Juli 1835. Ges etzgebung. Den Nachdruck betreffend *) 1) Die königlich baiersche Negierung des Jsarkrcises hat unterm 14. April s. v., in Folge höchsten Ministerialre- scripts vom 8. April, sammtliche Districtspolizeibc- hörden des Kreises zur Aufsicht gegen die Verbreitung der in Paris angekündigten „Bibliothek deutscher Klassiker" angewiesen, wie auch zur Erlassung ge eigneter Warnungen an die Buchhandlungen gegen die Theilnahme an der Verbreitung dieses Nachdruckes. 2) Das königl. preußische Ministerium des Innern und der Polizei hat unterm 25. Mai d. I. die Eotta'sche Buchhandlung benachrichtigt; daß aus Veranlassung ih rer Eingabe vom 15. deffelb. M. sammtliche Oberprä sidien der Monarchie auf die in Herisau angekün digte Ausgabe von Gocthe's Werken, als einen Nachdruck, aufmerksam gemacht worden sind, um davon die betreffenden Unterbehörden in Kenntnißzu setzen, und daß auch das Ober-Eensur-Collegium davon Nach richt erhalten hat, indem cs bei der bestehenden Gesetz gebung und dem Privilegium v. 23. Jan. 1826 weiterer Maßregeln gegen die Verbreitung dieses Nachdrucks nicht bedarf. 3) Der Schwäbische Mercur vom 22. Juni d. I. meldet aus der Schweiz: Wegen der Beschwerde der Cotta'schen B uchhandlung gegen den Nachdruck von G oethe' s Werken hat der große Rath von Appenzell-Au- ßcrrhodcn erkannt, es solle dem Buchhändler Egli *) Mitthcilungcn der Cotta'schen Buchhandlung an den Vor stand des Borscnvcrcinö. 2. Jahrgang. die Fortsetzung des weit vorgerückten Werkes diesmal ge stattet, in Zukunft aber demselben jeder Nachdruck streng untersagt sein. Das königl. hannoversche Ministerium des Innern hat unterm 6. Juni d. I. folgende Bekanntma chung erlassene Geschehener Anzeige zufolge soll von den am- sterdamer Buchhändlern Gebrüder Diedrichs die Herausgabe einer Bibliothek deutscher Elassikcr beabsichtigt werden, welche mit den Werken von Goethe und Jean Paul beginnen soll. Da nun zu vermuthen steht, daß es die Absicht sei, dieses Unternehmen auch in Deutschland zu verbreiten, so wird zum Uebcrfluß auf das den Goethe'- schen Erben den 31. Oct. 1825 ertheilte Privilegium, so wie auf das Ausschreiben vom 17. Sept. 1827 wegen des Nach drucks im Königreich und auf die Bekanntmachung vom 26. Sept. 1832 wegen des Nachdrucks in den deutschen Bundes staaten hierdurch aufmerksam gemacht. — Zur Bestimmung des literarischen Eigenthums und des Nachdrucks in Frankreich. Das Tribunal der ersten Instanz vom Departement der Seine hat am 4. Juli d. I. entschieden: daß 1) die Noten, die zur Bereicherung der Ausgabe eines Werkes, welche dem Publicum übergeben worden ist, von einem Schriftsteller gemacht und dem Werke ein verleibt worden sind, als literarisches Eigenthum — und 2) die Rcproductionen dieser Noten durch einen andren Her ausgeber desselben Werkes als Nachdruck — angesehen werden sollen. (Gegen dieses Urtheil ist appellirt worden.) Llarstte äes Iriduusux. 58