SG ö-Kommentar von Reichsgerichtsräten in neuer Auflage! Das ^ärgerliche Gesetzbuch mit besonSererSerücksichtigung öer Rechtsprechung des Reichsgerichts Dr. Seffau, Dr. hallamik, Dr. Lobe, Michaelis, Dr. Gegg, Sapn. Schliewen und Sepffarth Achte, wesentlich umgearbeitete Auflage. Zünf BänLe. Le-cikon-Dktao I. Sanü: Allgemeiner Teil. Recht der SchulLverhältnisse l (Allgemeiner Teil) bearbeitet von Or. Bessau, Or. Gegg, Sayn (Allgemeiner Teil) Michaelis (Recht der Schulöverhältnisse) s?6 Seiten. In Haiblei-r geb. RM so.- Oie Abnahme des I. Landes verpflichtet zum Bezug des ganzen Werkes. Band II bis V sollen in rascher Folge zur Ausgabe gelangen. Rus dem Vorwort: schaftsgesühl ist erwachsen der Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr und der Geltung der guten Sitten in ihm, die der Ausdruck sind von dem, was „alle billig und gerecht Denkenden" für den Verkehr als maßgebend ansehen. Damit tritt neben den Gemeinschastsgedanken — Gemeinnutz geht vor Eigennutz — der Gedanke der Billigkeit als besonders wesentlicher Zug des deutschen Rechtes, in dem „Recht und Billigkeit" von jeher gleich bedeutend gewesen sind. In der neuen Auflage ist versucht worden, diese Rechtsgedanken von Treu und Glauben im Verkehr und Billigkeit noch besonders scharf herauszustellen. Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichtes zeigt, wie sehr der Gesichtspunkt der Billigkeit und auch der Gemeinschaftsgedanke (Betriebogemeinschast zu § 615) die Rechtsprechung durchdringt. Wir hoffen, daß die neue Auflage dieses Kommentars, die durchaus im Rahmen der neuen Bestrebungen liegt, diese zu fordern geeignet ist. Das neue Grbhofgeseh findet in den Bemerkungen zu ßtz 878, 925, in den Vorbemerkungen zum 5. Buch und bei den einschlägigen Vorschriften dieses Buches eingehende Berücksichtigung. ver 0G0-Kommentar von Neichsgerichtsräten, öer Sie Rechtsprechung bis in öie neueste Zeit berücksichtigt, wird mehr noch als bisher zum schlecht- hin nicht zu entbehrenden Rüstzeug für finwenöung unö weitere Entwicklung öeutschen bürgerlichen Rechts. Interessenten: Gerichte — Zuristen — Industrie- und Handelskreise — Kammern — wirtschaftliche verbände — Verwaltungsbehörden mit größerem Aufgaben- kreis Banken — Versicherungsgesellschaften — verkehrsunternehmen — Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront — größere Bibliotheken. Werbemittel: Prospekt