für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm Verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcreins. 9?. Freitags, den 6.November 1840. B ertrüge zur Lehre vom Büchernachdruck von vr. Albert Aerger. (Schluß.) . Ich wende mich nun zu der Frage: ist es erlaubt, die Werke Anderer zu sammeln und in eine Gcsammtausgabc zu vereinigen, oder fremde Ab handlungen in ein eignes Werk aufzunehmcn? Artikel 1 des Bundesbeschlufses vom 9. November 1837 verordnet: „Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sic mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, oder desjenigen, welchem der selbe seine Rechte an dem Original übertragen hat, auf mecha nischem Wege nicht vervielfältigt werden." — Da nun aber Niemand leugnen wird, daß derjenige, welcher die Werke eines Autors sammelt und unter einem gemeinschaftlichen Titel her- ausgicbt, dieselben mechanisch vervielfältigt^), so erscheint auch diese Handlung, wenn sic ohne Erlaubniß des Autors unternommen wurde — als Nachdruck. — Eben so ist es auch Nachdruck, wenn Jemand Abhandlungen verschiedener Auto ren ohne ihre Erlaubniß sammelt und unter einem gemein schaftlichen Titel herausgiebt; denn darf ich nicht die Werke eines Autors unter einem gemeinschaftlichen Titel herausgebcn, aus welchem Grunde soll cs mir gestattet sein, die Abhandlun gen mehrerer Autoren in ein Werk zu vereinigen? Auch eine solche Sammlung (Anthologie) ist nur eine mechanische Ver vielfältigung der einzelnen Abhandlungen ^); denn die neue Form erscheint nicht als Gcistcsproduct. — Ich gebe gern zu, daß cs früher Usance im deutschen Buchhandel war, Antholo gien nicht als Nachdruck zu betrachten; allein seit dem ange führten Bundcsbeschluß kann von einer solchen Usance nicht 41) Daß eine Gesammtausgabc nicht ein neues Werk ist, habe ich in der vorhergehenden Abhandlung nachzuwcisen gesucht. 52) Kramer, a. a. O. S- SO. 7r Jahrgang. mehr die Rede sein; vielmehr erscheinen solche Sammlungen stets als unerlaubt, insofern nicht Landesgesetze in einzelnen Fällen eine Ausnahme gestatten, so erlaubt z. B. für Preu ßen das Gesetz vom 11. Juni 1837 §. 4. die Aufnahme ein zelner Aufsätze, Gedichte u. s. w. in Sammlungen zum Schul gebrauch b»). Nicht so unbedingt möchte die Frage zu beantworten sein, ob ein Schriftsteller fremde Abhandlungen in sein eignes Werk aufnehmcn dürfe? Hier sind meiner Ucberzeugung nach meh rere Fälle zu unterscheiden. Da ein Eigenthum an Gedanken ein Unding ist, vielmehr Jeder berechtigt ist, den ausgesprochenen Gedanken zu benutzen (es. die erste Abhandlung), so muß es mir auch freistehcn, fremde Gedanken in mein Werk herüberzutragen; ob ich die Wortfügung beibehalte, in der diese Gedanken ursprünglich ausgedrückt waren, oder eine andre Wortfügung wähle, ist ei nerlei, wenn ich nur, im Fall die ursprüngliche Form beibe- haltcn wird, die fremde Rede mit meiner eignen zu einem Ganzen verbinde und mein eignes Werk den Hauptbestand- theil des Hcrausgegebenen ausmacht ^s). Aber auch ohne die fremde Rede mit der eignen zu verweben, ist das wörtliche An führen einzelner Stellen eines Werkes gestattet, wenn es ge schieht, um ausgestellte Behauptungen zu beweisen. Dasselbe 53) Man kann nicht annehmcn, daß diese Bestimmung seit dem Bundesbeschluß vom 9. November 1837 Wegfälle, denn das Gesetz vom 11. Juni 1837 ist erst nach Erscheinen dieses Be schlusses publicirt. 54) Schon nach römischem Rechte erwirbt der, welcher eine fremde Sache mit seiner eignen so verbindet, daß sie salva sub- stantia nicht getrennt werden kann, das Eigenthum an der fremden Sache, I-. 23. §. 2 v. 3s V. 8. (VI. 1). — Ich sehe aber nicht ein, weshalb diese Disposition nicht analog auf un fern Fall angcwendct werden soll! ek. Kramer, a. a. O. S. 92 u. 93 55) So entschied das Leipziger Handelsgericht, ak. das Note 27 angef. Urthel. 134