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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1895
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten aus dem Buchhandel.) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglicder 20 Pfg., für Nichtbuch händler 30 Pfg. die dreigespaltcne Petit zeile oder deren Raum. für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. ^ 274. Leipzig, Dienstag den 26. November. 1895. Nichtamtlicher Teil. Zoll nach Oesterreich. (Wiederholt aus -Nachrichten a. d. B- Nr. 270.) In der österreichisch-ungarischen Buchhändler-Correspondenz giebt der Vorsteher der Korporation der Wiener Buch-, Künst elnd Musikalienhändler, Herr Julius Schellbach, unter dem l4. November folgendes bekannt: Nachdem in letzterer Zeit in Bezug ans die Zollbehand lung einiger Artikel des Buchhandels eine Aenderung eintrat, so ist in der »Jnsormationstabelle« folgendes nachzutragen: Nachtrag zur Information über in Oesterreich-Ungarn zollpflichtige Bücher für die Herren Kommissionäre in Deutschland: Unter 0. Zollfreie ist einzuschicben: Leporelloalbum Unter v. Zollpflichtige haben die ersten Zeilen zu lauten: Bilderbücher mit beweglichen Figuren und Ziehbilder a. Papier . . . Bilderbücher, alle Sorten auf Leinen gedruckt Einzuschieben: Bücher in Einbänden aus Celluloid Bilder auf Papier. Nr. 349. Tarif Papierware fl. 18. Tarif Nr.195. Kurzware, feine, fl. 50. Tarif Nr. 311. Kurzmare, feine, 50 fl. Tarif Nr. 311. Zur Schulbücherfrage. (Vgl. Börsenblatt Nr. 270.) II. Es ist jedenfalls nur dankenswert, daß von dem Vor stand des Hamburg - Altonaer Buchhändleroereins durch den Artikel in Nr 270 des Börsenblattes eine Anregung zur Er örterung der Schulbücherfrage gegeben worden ist, an der doch thatsächlich nicht nur Publikum und Schule, deren Inter essen jetzt — aber allerdings auch nur in einseitiger Weise — durch die behördlichen Maßnahmen gewahrt worden sind, sondern auch in ihren Konsequenzen Sortimenter wie Ver leger ein berechtigtes Interesse haben, und es wäre recht nützlich, wenn der Buchhandel mehr oder minder offiziell seine Meinung darüber zum Ausdruck brächte. Es handelt sich nach den neuen hier von der Behörde erlassenen Vorschriften um zweierlei: 1. um die örtliche und 2. um die zeitliche Gleichartigkeit und die Beständigkeit der Schulbücher. Beide Bestrebungen führen in ihrer äußersten Konse quenz zum Monopol und zum stereotypierten Normalbuch. Die Behörden haben sich im allgemeinen verwahrt, eines der beiden Ziele zu wollen; thatsächlich muß es unter den jetzt geschaffenen Verhältnissen dazu kommen — es fehlt den offiziell gegebenen Bestimmungen ein Gegengewicht gegen jene Richtungen. Das sieht man auch wieder deutlich an den in dem Artikel an geführten Wünschen der Lehrer Hamburgs, die nur praktisch kaum zu verwirklichen sein würden. Wie soll der Verleger, der meist nicht einmal weiß, wo seine Bücher emgeführt sind, die »resp. Schulkreise« benachrichtigen; soll er das geänderte ZweümbftchzWrr Lahrgau;;. Manuskript hcrumschickcn oder eine Abhandlung der Verfassers über die beabsichtigten Veränderungen? Und soll dann vielleicht das bei Behörden übliche Tckturcn-Verfahren einge führt werden, damit die Aenderungcn »den älteren Auflagen an- oder eingefügt werden können«? Oder soll der Verleger- gar vor Ausgabe einer neuen Auflage diese als bevorstehend anzeigen? Dann würde er auf manchem schönen Rest der alten Auflage sitzen bleiben, die erfahrungsgemäß niemand mehr nimmt, wenn von einer neuen etwas verlautet hat! Soll also an sich der Wahrung der Interessen der Schule und des Publikums an Beständigkeit und Gleichartigkeit der Lehrmittel in den offiziellen Vorschriften durchaus nicht die Berechtigung bestritten werden, so müssen in diesen ander seits eben auch die derselben Interessenten — zunächst all seits doch noch anerkannten, so lange und soweit man nicht Monopol und Stereotypausgaben wünscht — am Fortschritt und der Individualisierung der Lehrmittel ihren Ausdruck finden und damit dem Buchhandel, der jetzt zwischen Scylla und Charybdis hin- und hergeworsen wird, ein sicherer Kurs gewiesen werden Von Einem muß man allerdings meines Erachrens über haupt absehen: ohne weiteres Einheitlichkeit durch ganze Provinzen durch zu dekretieren. Daß von einiger Ver schiedenheit hier weder allzu große Interessen getroffen und doch auch wieder bei nur einiger Verschieden heit diese auch nicht im Geringsten gewahrt werden, ist von fachmännischer Seite ausgeführt worden. Es muß doch der Zufall sehr glücklich spielen, wenn ein Schüler in einer Provinz, wo an 20 Gymnasien vielleicht 4 lateinische Grammatiken eingeführt sind, nun gerade an eine der 4 übereinstimmenden Anstalten kommt und nicht an eine der 16 anderen! Damit soll die Berechtigung einer lokalen Einheitlichkeit — im vorliegenden Falle der Hamburgischen Realschule — nicht berührt werden; da liegen die Dinge vielleicht anders Aber im allgemeinen sollte m'an hier von der Anstrcbung einer Einheitlichkeit überhaupt absehen — hier giebt es eben unr ein »nt—»nt: Monopol oder Freiheit. So lange man ersteres nicht will, muß man letztere gewähren. Anders in den beiden andern Punkten, wo sich beide Jnteressenrichtungen, glaube ich, recht gut vereinigen lassen. Man verlange nur weder, daß eine Schule, die einmal ein Buch eingeführt hat, bis zum jüngsten Tage daran sesthalte, noch verlange man, daß an einem Schulbuch nichts geändert werde trotz allen Fortschritten der Wissenschaft und der Pädagogik. Man setze vielmehr direkt eine Zeit fest, etwa 5 Jahre, für die eine Schule an dem einmal einge führten Buche festzuhalten gezwungen ist, und ebenso eine Zeit, vielleicht auch 5 Jahre, während welcher an einem Schulbuche nichts — dann aber auch garnichts — geändert werden darf. Nach Ablauf dieses Zeitraumes darf im ersteren Falle die Schule zu einem anderen Buche übergehen — und im anderen darf der Verfasser ändern; dabei kann er wie der Verleger durch besondere Einschränkungen und 927
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