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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Erscheint außer SonntngS täglich. — Bis früh S UHr eingehende Anzeigen kommenindernächsten Nummer zur Aufnahme. Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Redaction. — Anzeigen aber an die Erpedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsrnvereinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Sonnabend den 7. Januar. 1871 Amtlicher Theil. Instruction über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachvcrständigcnvcrcine. Vom 12. December 1870. In Gemäßheit der §8 31. und 49. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend bas Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w., welche lauten: 8- 31. „In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten, Schriftstellern und anderen geeigneten Personen Sachverständigenvereine gebildet werden, welche auf Erfordern des Richters Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzu- gcben verpflichtet sind. Es bleibt den einzelnen Staaten über lassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzuschließeu oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigenvereine zu verbinden. „Die Sachverständigenvereinc sind befugt, auf Anrufen der Bctheiligtcn über streitige Entschädigungsansprüche und die Ein ziehung nach Maßgabe der 88- 18. bis 21. als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. „Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruction über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen vereine." 8- 49. „Die Sachverständigenvereinc, welche nach Maßgabe des §. 31. Gutachten über den Nachdruck musikalischer Cvmpositio- nen abzugeben haben, sollen aus Cvmponisten, Musikverständigen und Musikalienhändlern bestehen." wird über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sach verständigenvereine Folgendes bestimmt: 8- 1. Die Sachverständigenvereine sind entweder ^litera rische oder t>) musikalische Sachverständigcnvereine. In keinem Staate des Norddeutschen Bundes darf mehr als ein literarischer und ein musikalischer Sachverständigenverein bestehen. §. 2. Jeder Verein besteht aus sieben Mitgliedern, einschließ lich des Vorsitzenden. Für denFall der Verhinderung einzelner Mit glieder wird eine Anzahl Stellvertreter ernannt. 8-3. Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zuständige Centralbehörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Vereinsmitglicder be stimmt. Die Mitglieder und Stellvertreter werden als Sachverstän dige ein für alle Mal gerichtlich vereidet. 8-4- Der literarische Sachverständigeuverein ist berufen, uuf Erfordern der Gerichte Gutachten über technische Fragen abzu geben, von welchen n) der Thatbcstand des Nachdrucks von Schrift werken oder Abbildungen (88- 1- sf-, 88- 43. und 44. des Gesetzes vom 11. Juni 1870) oder b) der Thatbcstand der unerlaubten Auf- Achtunddreißigster Jahrgang., führung eines dramatischen Werkes (88- 50. ff. a. a. O.) oder e) der Betrag des durch den Nachdruck oder die unerlaubte Aufführung entstandenen Schadens, beziehungsweise der Bereicherung abhängt. Ein Mitglied des Vereins muß als Zeichner, Kupferstecher rc. mit der Anfertigung der im 8. 43. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 erwähnten Zeichnungen und Abbildungen vertraut sein. 8- 5. Der musikalische Sachvcrständigcnverein ist berufen, auf Erfordern der Gerichte Gutachten über technische Fragen abzu geben, von welchen n) der Thatbcstand des Nachdrucks von musika lischen Compositionen (§8- 45. ff. a. a. O.) oder b) der Thatbcstand der unerlaubten Aufführung eines musikalischen oder dramatisch- musikalischen Werkes (88- 50. ff. a. a. O.) oder c) der Betrag des durch den Nachdruck oder die unerlaubte Aufführung entstandenen Schadens, beziehungsweise der Bereicherung abhängt. 8- 6. Das verlangte Gutachten hat der Verein nur dann abzu geben, wenn ihm zuvor von dem requirirenden Gerichte übersendet sind: 1) die gerichtlichen Acten, 2) eine actemnäßige Darstellung des Sach - und Streitverhältnisses, in welcher zugleich die zu begut achtenden Fragen einzeln aufgeführt sind, unter Beifügung der An gabe, ob und eventuell welche Erklärung von den Parteien über jene Darstellung abgegeben oder aus welchen Gründen die Abgabe solcher Erklärung unterblieben ist, 3) die zu vergleichenden Gegen stände, deren Identität durch Anhängung des Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechselung gesichert ist. Die Darstellung zu 2 verbleibt bei den Acten des Vereins. 8- 7. Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder zu Referenten, welche unabhängig von einander ihre Meinung schriftlich abzugebcn und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzutragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Be schluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.s Handelt es sich um den Nachdruck einer Zeichnung oder Ab bildung (8- 43. des Gesetzes vom 11. Juni 1870), so muß einer der beiden Referenten als Zeichner, Kupferstecher -c. mit der An fertigung der betreffenden Zeichnungen oder Abbildungen ver traut sein. 8- 8. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen heit von wenigstens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugezogcnen Stellvertreter, erforderlich. Mehr als sieben Mitglieder dürfen an dem Beschlüsse nicht Theil nehmen. 8- 9. Nach Maßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gut achten ansgefertigt, von den bei der Beschlußfassung anwesend ge-- 7
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