für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehät'tsjweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. »^-33. Dienstags, den 24. April 1.838. Nachdruck in Würtemberg. Der „AUg. Anzeiger der Deutschen" enthält in Nr. 76 d. I. folgende Anfrage, die Fortdauer des Nachdruckergewerbes in Würtemberg bctr. Durch den Beschluß der Deutschen Bundesversamm lung vom 9. November 1837 gegen den Büchernachdruck rc. ist festgesetzt worden, daß das Eigenthumsrecht an lite rarischen ec. Erzeugnissen in sämmtlichen Deutschen Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraumes von zehn Jahren anerkannt und geschützt werden, und daß diese Frist von zehn Jahren für die in den letztver- flosscnen zwanzig Jahren im Umfange des Deutschen Bun desgebietes erschienenen Druckschriften rc. vom Tage des Bundesbeschlusses, mithin vom 9. November 1837, bei den künftig erscheinenden Werken aber vom Jahre ihres Erscheinens an gerechnet werben solle. Im §. 5 jenes Beschlusses ist ferner bundesgesctzlich festgesetzt worden: „Die Bundesregierungen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck gesetzlich nicht verboten war, haben selbst zu be stimmen , ob und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Staa ten den Vertrieb der v or rä th igen, bisher erschiene nen Nachdrücke gestatten wollen." Diese beiden Bestimmungen können doch wohl gar keinen Zweifel darüber zulasten, daß das Nachdruckerge- werbe mit dem 9. Nov. auch in Wü r teinberg in An sehung der seit 4837 erschienenen Schriften auf zehn Jahre eingestellt werden sollte, und daß Schriftsteller und Ver leger jedes neu erscheinenden Buches zehn Jahre lang gegen diebische Angriffe der Nachdrucker des rechtlichen Schutzes auch des Würtembcrgischen Staates versichert sein dursten. 5r Jahrgang. Nun aber enthalten Stuttgarter Blätter folgendes öffentliche Ansuchen Würiembergischer Buchhandlungen vom 22. Fcbr. d. I. an sämmtliche Redactionen inländischer pe riodischer Schriften. (Hier folgt ein Auszug aus dem in Nr. 31 mitgetheilten Eirculair.) Wie ist dieses zu verstehen? Hat der Bundesbcschluß, den die Würtembergische Regierung mit gefaßt hat, nicht vom 9. Nov. an staatsrechtliche Wirkung in Würtemberg ? Wenn aber nicht, weil er dort noch nicht verkündet ist: können die Schriftsteller und Buchhändler anderer Deutschen Staaten, welche durch die Verzögerung der Bekanntma chung des Bundesbeschlustes in Würtemberg in Schaden , kommen, weil die dortigen Nachdrucker die gewährte Frist mit verdoppeltem Eifer für ihren schändlichen Erwerb be nutzen werden, nicht bundesrechtlich, nach Art. 31 u. 32 der Wiener Schlußacte, die Würtembergische Staatsregie- I rung in Anspruch auf Schadenersatz nehmen? — Es fragt j sich ferner: Wenn der Bundesbeschluß erst ein Jahr oder länger > nach dem 9. Nov. 1837 in Würtemberg verkündet wird, in welches Jeitverhälrniß des Schutzes gegen den Nachdruck ! treten dann die bereits erschienenen Bücher? Dür- ! fen dieselben nur zehn Jahre nach dem 9. Nov. 1837, oder 8 zehn Jahre nach Verkündung des Bundesbeschlustes in Würtemberg nicht nachgedruckt werden? Sollten nicht, da cs den Deutschen Schriftstellern selbst an einem Vercinigungspuncte fehlt, die Deutschen Buch händler sich in ihrer nächsten Versammlung zur Jubilate- meste in Leipzig mit diesem Gegenstände beschäftigen , und die Lösung obiger Fragen durch Eingaben an die Würtcm- bcrgische Staatsregicrung oder an die hohe Deutsche Bun desversammlung erbitten wollen? B. 60