Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr ein- Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 22-1. Leipzig. Mittwoch den 28. September. 1881. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel --- Titelauflage, ft -- wird nur baar gegeben.) Sanders, D., Ergänzungs-Wörterbuch der deutschen Sprache. 9. u. 10. Lfg. 4. ^ k Ess L * 1. 25 Marezoll, Th., Lehrbuch der Institutionen d. römischen Rechtes. 11. v. Th. Schirmer neu durchgeseh. Ausl. 8. 9. — Stokar v. Neuforu, K., Handbuch der gesammten Finanzverwaltung im Königr. Bayern. 3. Aufl. v. I- Hock. 1. Lfg. 8. * 2. — Fischer, R., 6ovxus ^juris f. Kaufleute od. kaufmännische Rechtskunde. Deutsches Handels- u. Wechselrecht. 2. Aufl. 8. * 3. 50; geb. * 4. 50 — das deutsche Handelsrecht. Praktischer Wegweiser f. Juristen u. Be amte rc. 2. Aufl. 8. * 1. 75 — das deutsche Wechselrecht. Praktischer Wegweiser f. Juristen u. Beamte rc. 2. Aufl. 8. * i. 75 Rothschilds, L., Taschenbuch s. Kaufleute, insbesondere f. Zöglinge d. Handels. 27. Aufl. 8. * 6. 50; geb. * 7. 80 Taschenbuch der Handelskorrespondenz in deutscher u. französischer Sprache. 2 Thle. 11. Aufl. 8. L * 1. 75; geb. L * 2. 40 Inhalt: 1. Französisch.Deutsch. — 2. Deutsch-Französisch. Huim, ir., U6U6 6UAli86ll6 OramoiLtilr k. den LLutwuim, 80tvis k. * 2. 40 Stempelsteuer-Gesetze, die, f. das Deutsche Reich. 2. Aufl. 8. * —. 80 Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichts-Erkenntnisse. Postzwang. Politische Zeitung. Zweimeiliger Umkreis. Reichsgesetz vom 28. Octbr. 1871 über das Reichspostwesen §. 1. Der im K. l. des eit. Gesetzes erwähnte zweimeilige Umkreis ist von dem äußersten Ende des Ursprungsortes in der Richtung und bis zum zunächst gelegenen äußersten Anfänge des Bestimmungs ortes zu berechnen und zwar nach der Luftlinie; aus die Gemar kungsgrenzen dieser beiden Orte kommt es hierbei nicht an. Urtheil des I. Strafsenats vom 27. Juni 1881 c. M.*) Aufhebung des Urtheils auf Revision des Staatsanwalts. Gründe: Die angesochtene Entscheidung, welche in der von dem Angeklagten vorgenommcnen Versendung der zu R. dreimal wöchent lich erscheinenden „Freien Stimme", einer Zeitung politischen In halts, gegen Bezahlung nicht mittelst der Post, sondern durch die großherzoglich badische Staatseisenbahn als sogenanntes Expreß gut, nach K., eine Zuwiderhandlung gegen H. 1. des Gesetzes vom 28. Octbr. 1871 über das Postwcsen des Deutschen Reichs er blickt, beruht auf der Annahme, es sei unter den, in der Bestim mung des A. 1. des genannten Gesetzes „Hinsichtlich der poli tischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht aus den zwei- *> Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutsche» Reichsgerichts in Strafsachen" München, Oldenbourg). Achtundoierzigster Jahrgang. mciligen Umkreis ihres Ursprungsortes" enthaltenen Worten „zwei- meiligen" ein von der Mitte des Ursprungsortes mit einem Halbmesser von zwei Meilen gezogener Kreis zu verstehen, und müsse innerhalb desselben der Bestimmungsort gelegen sein, um die Ausnahme vom Postzwang zu begründen, und entscheide hier nach die Entfernung der Mittelpunkte der beiden Orte, welche in den einzelnen Staaten als solche angenommen zu werden Pflegen. Diese Auslegung der Worte „zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungs ortes" ist nicht gerechtfertigt. Entscheidend für die in der ange führten Gesetzesbestimmung aufgestellte Freiheit vom Postzwang ist vielmehr, ob die Entfernung von dem äußersten Ende des llr- sprungsortes der Zeitung — nach der Richtung des Bestimmungs ortes hin — bis zum Anfangspunkte des Bestimmungsortes nicht über zwei Meilen beträgt. Zunächst spricht für die von dem Untergericht angenommene Auslegung nicht das Wort „Umkreis" und die Erwägung, daß „von verschiedenen Punkten der Gemarkung aus ein Umkreis nicht möglich sei". Das Wort „Umkreis" wird nicht etwa bloß in dem Sinne gebraucht, daß die damit bezeichnete Fläche einen förmlichen gleichmäßigen, mit einem von demselben Punkte ausgehenden Radius gezogenen mathematischen Kreis bildet, son dern auch in dem Sinne, daß die äußere Begrenzung der mit dem Worte „Umkreis" bezeichnete» Fläche eine unregelmäßige ist und nicht einem gleichmäßigen, von einem Punkte ausgehenden Radius entspricht. Die Bezeichnung „zweimeiliger Umkreis ihres L77