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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1879
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Erschein! Börsenblatt Beitrüge für daS Börsenblatt sind an dik Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. ^7 186. Leipzig, Mittwoch den 13. August. 1879. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. ft Rackwitz, R., zwei Festspiele zum Sedantag f. höhere Schulen, Ver eine u. Familienkreise. 8. —. 75 (* vor dem Titel --- Titelauflage, ft ----- wird nur baar gegeben.) Sammlung der bedeutendsten Reden d. österreichischen Parlaments. II. 8. ^ ^ . 80 Atzbach'S Verlag in Berlin. ch Eonard, I., der Fluch d. Geblendeten od.: Die Braut am schwarzen See. Historische Erzählg. 45—47. (Schluß-)Hst. 8. ü. —. 10 Dux, A., Ans Ungarn. Literatur- u. culturgeschichtl. Studien. 8. Hartleben s Verlag in Wien * ^ ^ geb. * 7. - Verne, I., gesummte Schriften. Jllustr. Volks-u. Familien-Ansg. 75. Lsg. 8' ' il 4 ' ^ Müller, W., n. M. Beilhack, Für den Spessart. Ein Dichterbnch. 8. ** 3. —; geb. ** 5. — Nichtamtlicher Theil. Rcchtssiillc. Eine Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts. Kann gegen einen Verlagsbuchhändler, wenn derselbe die Leitung seines GeschästS einem Andern übertragen und letzterer einen Nachdruck veranstaltet hat. ans der Unterlassung der Ueberwachnng desselben der Vorwurs ftras- barer Nachlässigkeit betreffs dieses Nachdrucks hergeleitet werden?*) Sen. III. Urtheil vom 28. März 1878 i. S. Lindau (Denunciant) o. Payne (Denunciat). I. Handelsgericht im Bezirks-Gericht Leipzig. II. Appellations-Gericht daselbst. In der Zeit von 18KS bis Januar 1871 erschienen im „Salon", einer von A. G. Pahne (dem Denunciaten) verlegten Zeitschrift, „Harmlose Briese eines deutschen Kleinstädters", verfaßt von Paut Lindau (dem Denuncianten), im Ganzen 24 Briese. Von diesen veranstaltete Payne, im Einverständniß mit Lindau, eine Separat ausgabe, später aber, ohne Lindau's Genehmigung, eine neue Auf lage, in welche auch ein erst im April 1871 im „Salon" erschienener Brief ausgenommen wurde. In der auf Lindau's Antrag gegen Payne eingeleiteten Untersuchung wurde erkannt, daß der Wieder abdruck der in der neuen Auflage enthaltenen 25 Briefe in Bezug aus sämmtliche Briese objectiv als Nachdruck sich darstelle, Payne jedoch betreffs der in der früheren Separatausgabe enthaltenen 24 Briese aus Grund entschuldbaren Jrrthums in gutem Glauben gestanden habe. Dagegen nahmen betreffs des 25. Briefes die erste und zweite Instanz eine strafbare Fahrlässigkeit Payne's an, welch letztere diesseits aus folgenden Gründen verneint wurde: „Eine Bestrafung des Payne sen. betreffs des 25. Briefes ist nicht gerechtfertigt. Durch die Untersuchung ist festgestellt, daß dessen ") Ans den „Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts" rc. XXIV. Band. Stuttgart 1879. Enke. Sechsundvierzigster Jahrgang. Sohn und Procurist die Herstellung der neuen Ausgabe und die Vornahme der erforderlichen Druckarbeiten selbständig angeordnet hat. Payne sen. aber hat angegeben: er habe von dieser ganzen An gelegenheit keine Wissenschaft, weil er sich um den buchhändlerischen Theil seines Geschäfts schon seit mehreren Jahren nicht mehr kümmere, diesen vielmehr sein Sohn allein besorge; doch sei es möglich, daß ihm sein Sohn gelegentlich mitgetheilt habe, er beab sichtige eine neue Auflage der „Harmlosen Briese" zu veranstalten, oder: es sei der Druck in Angriff genommen worden. Diese An gaben sind von Payne jun. im Allgemeinen bestätigt und es ist nichts Entgegenstehendes ermittelt worden. Hiernach muß davon aus- gegaugen werden, daß, möge auch Payne sen. von der Herstellung der neuen Ausgabe schon vor Beginn oder während der Dauer der Druckarbeiten Kenutniß erhalten haben, doch die Aufnahme des 25. Briefes, und dessen Wiederabdruck überhaupt, ohne seinen Willen und ohne sein Wissen erfolgt ist. „Gleichwohl legen ihm die Vorinstanzen bezüglich des 25. Briefes eine strasbare Fahrlässigkeit zur Last, indem sie annehmen, es könne ihm nicht zur Entschuldigung gereichen, daß er um das Unternehmen sich nicht gekümmert habe, vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die Geschäftsleitung seines Procuristen wenigstens insoweit zu überwachen, als es zu Verhütung von Eingriffen in die Rechte Dritter erforderlich gewesen sei. Eine strafbare vnl>,n des Payne sen. wird also von den Vorinstanzen in der Unterlassung gehöriger Ueberwachung seines Procuristen gesunden. „Wegen einer derartigen Unterlassung würde nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine criminelle Verantwortlichkeit Payne's nur dann anzunehmen sein, wenn derselbe verpflichtet gewesen wäre, die Handlungen seines Procuristen dergestalt zu controliren, daß er in den Stand gesetzt war, den Wiederabdruck des 25. Brieses zu verhindern. Ob nun der Inhaber einer Ver lagsbuchhandlung, welcher zu Leitung seines gesammten Geschäfts 432
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