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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1836
- Sprache
- Deutsch
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959 33 960 Generalversammlung deren Genehmigung, bei eigener Ver antwortlichkeit, nachzusuchen. 8. 76. Eaffabücher. Der Cassirer ist verpflichtet, ein Cassajournal und ein Hauptbuch Zu halten, welche mit Ende jeden Jahres rein abzuschließen, und von ihm durch eigenhändige Unterschrift als in Calculo richtig zu bestätigen sind. 8- 77. Revisionsrecht. Das Journal ist der Cassirer verpflichtet, jedem Mitglied? des Vorstandes zu jeder Zeit, wenn dasselbe es wünschen sollte, vorzulegcn. 8. 78. Eintragung der Caffenposten. Keine Einnahme noch Ausgabe des Vereins darf an derswo notirt werden, als in den Cassabüchecn. Zu jeder Ausgabe sind die Quittungen als Belege beizubringen; die selben sind zu numcrircn, und bei den Ausgabeposten in den Büchern ist die Nummer des Belegs zu bemerken. 8- 79. Vollziehung der Quittungen. Alle Quittungen über Einnahmen sind von dem Cassi rer allein zu vollziehen, eben so die über Ausgabeposten, die von der Generalversammlung ausdrücklich genehmigt wor den sind. Bei allen andern Ausgaben muß die Quittung vor der Auszahlung von dem Vorsitzenden gestempelt und signirt sein, außerdem sie keine Gültigkeit hat. 8- 80. Anzeige von Eassenüberschüsscn. Sollte die Casse des Vereins mehr Fonds besitzen, als zu den Ausgaben erforderlich sind, so hat der Cassirer dem Vorstand Anzeige zu machen, damit über die Anlage oder Verwendung in Zeiten Beschluß gefaßt werden kann. 8. 81. Anzeige von Casscnmangel. In gleicher Weise ist dessen zeitige Anzeige erforderlich, wenn die Casse zu den Ausgaben nicht die hinreichenden Be stände hat. 8. 82. Jahrcsrcchnung. Die Jahresrechnung ist vier Wochen nach dem Abschluß den übrigen Mitgliedern des Vorstandes, und spätestens 3 Tage vor der Cantatcversammlung dem Vorsitzenden des Rcchnungsausschusses milzutheilcn, auch derselben für Letz teren jedesmal ein Verzcichniß der mit ihren Jahresbeiträ gen in Rückstand gebliebenen Vercinsmitgliedcr beizulegen. Der Cassirer ist schuldig, spwohl dem Vorstand, als dem Rech nungsausschuß, in Bezug auf etwa erhobene Erinnerungen, die erforderliche Auskunft zu geben; doch entscheidet in strei tig bleibenden Fällen die Generalversammlung. 8- 83. Rcchnungsdecharge. Nach erstattetem Cassenbericht und Erledigung aller er hobenen Bedenken ist der Rcchnungsausschuß verpflichtet, den Cassirer zu dechargiren, und wird derselbe durch diese Decharge gegen alle späteren Ansprüche völlig sichergestellt. Sechster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 84. Registranden. Alle schriftlichen Eingaben an den Verein werden nach fortlaufenden Nummern in eine Registcande eingetragen, aus welcher die Zeit des Eingangs, der Inhalt der Ausfer tigung und die Zeit des Abgangs zu ersehen ist. §. 85. Acten des Vereins. Die Anlage der Acten und die Instandhaltung des Ar chivs hat der Secretair zu besorgen, welcher sich inzwischen der Hülfe des Syndicus bedienen kann. Die sämmtlichen Acten werden ebenfalls unter fortlaufenden Nummern ge führt, und sofort nach erfolgter Anlage in die bestehenden Verzeichnisse, zuerst in das chronologische, und sodann in das alphabetische Namen- und Sach-Register eingetragen. 8. 86. Gangbare Acten. Dieses Actenverzcichniß hat der Secretair zu führen, wo gegen die gangbaren Acten von dem Vorsitzenden aufzube wahren sind. 8 87. Archiv- Im Archiv, zu welchem das Sitzungslocal des Börsen vorstandes benutzt werden soll, sind alle Acten und Urkun den, welche nicht mehr im Gebrauch sind, niederzulegen, und davon Bemerkung im Actenverzcichniß zu machen. Nekrolog. Theodor Walbaum, Besitzer einer großen Schrift gießerei in Weimar, als Künstler, als Geschäftsmann und Mensch allgemein geehrt, starb am 12. Juli d. I. in Berka an d.Jlm, wohin er 6 Tage vor seinem Tode geschafft wor den war, an der Halsschwindsucht. Die gesunde Luft die ses Badeorts konnte nicht mehr heilsam auf ihn wirken , da er stets das Zimmer hüten mußte. Schon als Jüngling, wo er noch Gehülfe seines Va ters war, zeichnete sich der Verstorbene als geschickter Stem- pelschneider so aus, daß seine Nebenstunden oft nicht zu Anfertigung der Stempel hinreichten, die von Auswärtigen bei ihm bestellt wurden, und er dadurch schon zu jener Zeit viel Geld erwarb, welches ihm später, bei eigener Uebernahme des Geschäfts, es möglich machte, dasselbe mehr in Schwung zu bringen. Durch Reisen nach Frankreich und England hatte ec auch noch Kenntniß von manchem Vortheil im Ma schinenwesen erlangt, was ebenfalls zum größern Flor sei nes Geschäfts beitrug, so wie die Erfindung einer vorzüglich guten Schciftmasse, die sehr beliebt ist. (Sein noch leben der wackerer Vater ist hoffentlich mit dieser Erfindung , die für Andere noch Geheimniß ist, vertraut.) So dehnte sich sein Geschäft schnell zu einem bedeutenden Umfange aus und erstreckte sich besonders in den letzten Jahren bis in ferne Länder, wie denn seine letzte Arbeit die Fertigung von Stem peln und Matrizen in Wallachischer Sprache war, die nach Bucharest bestimmt sind,
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