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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1836
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- Band
- 1836-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1836
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- Deutsch
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1431 46 1432 Diese Seiten der Deputaten gegebene Darstellung hat , nun in Nr. 44 dieses Blattes eine Erklärung der Firmen, welche die Proposition vom 6. October nicht annahmen, hcrbcigesührt, aus welche Einiges zu entgegnen der Unter zeichnete für nicht überflüssig hält. 1) Entsteht die Frage: Wer ging auf den Vorschlag der Deputirten in der Ge neralversammlung des 6. Octobers nicht ein? Die sechs und zwanzig Unterschriften sind von 17 Ver lagshandlungen und von 9 Commissionairs gegeben; wie leuchtet nun die Berücksichtigung des Jn- tercsses für die auswärtigen Herren vor? und wie kommt es wohl, daß unter allen Commis sionairs nur 9 die Frage des 6. Octobers mit Nein beantworteten? Worin besteht ferner die Berücksichtigung des Interesses der Auswärtigen Seilen der Verlagshandlungen? Soll an den Börsentagen, wo die Verlagshändlcr a l- lein nicht zu scontriren haben, sondern pure ihre ^ Saldi einnehmen, nur mit Wechselzahlung bezahlt^ werden, auf wen fällt der Verlust bei Anschaffung ^ derselben, wenn wirkliche Unzureichenheit dieses Aus- ^ gleichungsmittels Aufgeld dafür bedingt? 2) In der Verhandlung des 6. Octobers haben die De putaten nicht einen Gedanken daran geäußert, einen Cours erzwingen zu wollen, vielmehr ging die Proposition derselben nur dahin, zu versuchen, ob sich durch freiwillige c o l leg i a lisch e Ueberein- kunft bewirken ließe, in unseren gegenseitigen Zah lungen dasselbe te mp orä r (denn ausdrücklich ist in der Darstellung der Deputirten gesagt, diese Maßregel nur vor der Hand und bis zurnächstenGe- neralversammlung als bestehend ansehen zu wol len) festzustellen, was die Kaufmannschaft bereits seit Monaten unter sich festgestellt hat. Soll nun der neueste Courszettcl der Leipziger Handels börse nicht als Norm für unseren Börsentag genom men werden dürfen? Richten wir uns doch in unserem Geldvcrkehr täglich nach dieser Norm und finden kei nen Anlaß zu besonderer Klage, wenn auch einmal der publicirte Cours als sictiv sich erweist. Bei dem ersten der in der Erklärung angeführten Gründe dringt sich unwillkührlich der Gedanke auf, wer bedarf mehr billiger Berücksichtigung, der Zah lende oder der Empfangende, oder mit anderen Worten: der Sortiments- oder der Verlags händler? Ich sage in alle Wege der Erste re, denn ec ist in seinem mühevollen Geschäft der eigent liche Heber und Träger des Letzteren, ec bringt die Waare an die letzte Hand, ihm fallen die meisten Spesen zur Last, er steht für das durch ihn Verkaufte (Consumirte) clel orockero, ihm liegt ob, das schuldige Geld zur rechten Zeit nach Leipzig zu schaffen, und so die Gefahr jedes Verlustes an Wechselcours zu lausen. Letzterer bekommt seine Ausstände, aber gewiß nicht, um alles, was ec bekommt, zu behalten, sondern zu nächst wiederum seinen Verbindlichkeiten zu genügen. Wird ihm daher nicht in den meisten Fällen die Gele, genheit geboten sein, seine Einnahmen in Sorten ohne Verlust an den Mann zu bringen? Und welcher Verleger calculict seine Auflage so genau, um nicht einmal einen zufälligen Verlust am Geldcours übertra gen zu können? Wie kommt es, daß fast Niemand während der Jubilatemesse sich weigert, den Friedrichs» d'or zu 5^ »^. anzunehmen, und so für den Schluß seiner Meßcasse ^ Procent und wohl mehr zu riskiren? Wie kommt es, daß überhaupt beim Handverkäufe seit unvordenklicher Zeit nur sehr selten jemand sich wei gert, dem Pcivatkäuser für Sortiment oder andere Fabrikate, z. B. Spielkarten u. dergl., den Fried- richsd'or zu 5^,/. abzunehmen? Wie kommt es, daß man gern nachsichtiger verfährt, wenn irgend zweifel hafte Posten eingehen? Verdient der wackere, zu gesetz ter Zeit sich einstellende Zahler nicht jede Berücksich tigung auf Erleichterung mehr, als der Säumige? Ist aber eine selbst bedeutender ausfallende Differenz für einzelne Empfangende wohl Berücksichti gung der Gcsammtheit der Zahlenden? Und was resultirt am Ende Großes bei den aus bekann ten Gründen eingeführten Börsentagen für die, die Hauptsummen untereinander und gegenseitig sconlri- renden Commissionairs? Beim zweiten Grunde komme ich wieder darauf zu rück, was früher erwähnt worden, daß 1) Eingreifung in die Rechte Einzelner nicht vorhanden sein kann, wenn nur von einer frei w illig en col- legialischen temporären Uebereinkunfl die Rede ist, denn ein Beschluß durch Majori tät wurde gleich beim Beginne der Verhandlung allgemein und unbedingt zurückgewiesen. Ich muß daher zur Steuer der Wahrheit diesen Grund als völlig falsch erklären. 2) Wo ist ferner in der Verhandlung auch nur ein Wort darüber gesprochen oder gar festgesetzt worden, daß der Commissionair seinem Committenden den Verlust zu berechnen gehalten sein solle? Und wem berechnet unter dermaligen Verhältnissen der Commissionair die entstehende Differenz durch An schaffung der Wechselzahlung? Beim dritten Grundeist keinesweges abzusehen, wie eine vorläufig auf ein paar Monate anzunehmende Maßre gel die Grunovesre eines seit längeren Jahren allgemein an genommenen Zahlungsfußes gefährlich zu erschüttern im Standesei, noch vielweniger aber, wie daraus die Noth- wcndigkeit entspringen sollte, von der einmal beliebten Va luta im Rechnungswesen abzugehen. Gegenseitige Rech nung ist und bleibt ja der Natur der Sache nach nur Pri vatsache zweier Contrahcnten, wie soll dies aufs Allgemeine gefährlich influiren? Der vierte Grund erledigt sich schon durch das beim zweiten Erwähnte; am Ende ist aber eben auch das gegen seitige Verhältniß des Commissionairs und der Committen den ein rein privates und persönliches, worüber ein Dritter zu urkheilen und daran zu modeln nie Befugniß haben
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