für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. W 81. Dienstags, den 13. September 1842. Ein Wort zur Zeit. Von Homburg schreibt man: kein Hamburger dachte wohl daran, wegen verbrannter Dispon enden sich ab- sinden zu wollen, und doch giebt man zu, daß, abgesehen von Herolds, sie ganz vortrefflich versichert dort waren. Wem galt denn aber die Versicherung anders, als ihren gesammten Vorrathen? und war es nicht auch Schuldigkeit, das, was man, weil es gewünscht wurde, in solcher Anzahl ihnen überließ, zu versichern und für dasselbe einzustehen? einzustehen für jeden Fall, es wurde nun unter Wasser gesetzt bei ihnen, oder vom Feuer verzehrt, oder von den Mausen zerfressen! Selbst Neuig keiten, mit unserem Wi llen gesendet, sind, darüber ist wohl kein Zweifel, von uns zu vertreten,— es ist Schul digkeit, das, was von uns nicht zurückgegeben wird, zu be zahlen. Gräfe L Unzer fühlten, sehr richtig, sich ver antwortlich für das, was an Remittcnden auf dem Wege nach Leipzig verunglückte; indeß konnte sie dies nicht ver hindern , dennoch an das Billigkeitsgefühl der College» sich zu wenden, in Folge dessen dann, bei Vielen wenigstens, ein Arrangement stattfand. ... n. Buchhändler-Etablissements» Unter diesem Titel ist schon so viel geschrieben worden, daß man glauben sollte, die Sache sei von allen Seiten besprochen. Das ist sie aber keineswegs. — Beim Lesen des in Nr. 60 des B.-Bl- abgedruckten „Aufrufs an Preußische Sortiments handlungen zu einem Verein, um Schutz gegen eine über mäßige Concurrenz zu erlangen" denkt man sich auch etwas ganz anderes, als was wirklich folgt, denn diese Ueberschrift läßt glauben, der Absender beabsichtige eine Vereinigung der Buchhändler unter sich, in Bezug auf das Creditgebcn, wäh rend die Sache auf eine Eingabe bei dem Preußischen Mini sterium hinausläuft, die im Sinne des Einsenders jenes Auf- Sr Jahrgang. satzes, welcher mit der für den Buchhändler überflüssigen, bei jedem Nichtbuchhändler lächeln erregenden Erclamation an sängt: „Wir Buchhändler in Preußen sind doch sehr übel da ran! JedeEoncurrenzmußten wirzeither ertragen;" u- s. w. wahrscheinlich noch zweckloser ist' als die bekannte des Hrn. Friedrich in Siegen an das König!- h. General-Post-Amt. Da wurde auch vorher so viel in die Posaune gestoßen und das luftige Völkchen der Literaten gab so viel Senf zu dem Aufsatz, daß man sich gar nicht darüber wundern konnte, wenn der „Aufruf" dem alten Herrn in Berlin schon sechs Wochen früher als die Eingabe gemacht wurde, in den Ohren wiederhallte. Es ist ein Gesetz in Preußen vorhanden, was, wenn rich tig danach verfahren wird, allerdings dem Buchhändler Schutz verleiht, ich meine in Beziehung auf die Etablissements Un berufener, die offenbar für den Gestimmt-Buchhandel den größten Nachtheil bringen. Es ist dieses die in Bezug auf die Kabinctsocdre vom 23. October erlassene Ministeriums verfügung vom 7. November 1833. In derselben wird am Schlüsse von dem die Concession suchenden Buchhändler der Nachweis eines eigenen Vermö gens von 5000 Thaler bei einem Etablissement in Berlin, und non 2000 Thlr- bei dem in jeder andern Stadt Preu ßens erfordert. Ich nehme diese Anforderung zuerst, weil sie am meisten umgangen wird, obwohl sie bei sehr vielen Gesuchen um Concession durchaus zu einem abschlägigen Bescbeid hinreichend sein würde, wenn sich die Behörden die Mühe nehmen wollten, der Sache aus den Grund zu gehen. — Zu den mancherlei Nachweisen eines Vermögens was man nicht hat, gehört z. B- das Leihen von 2000 Thlr. aus einige Tage oder gar wohl Stunden, oder der Besitz eines Hauses, was vielleicht für 4000 Thlr. gekauft ist und auf welches 3000 Thaler eingetragen sind, oder wie es auch schock vorgekommen, das Vorweisen einer Feuer-Versicherungs-Po- lice auf Mobilien u. s. w. Ich erwähne dieses nur beiläu- 155